Satzung des Wassersportvereins „Luv-up“ Jemgum e.V.

Präambel

Alle Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung (z.B. Vorsitzender, -wart, usw.) sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für weibliche und männliche Personen gleichermaßen zur Verfügung.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 14.07.1912 gegründete, 1936 und dann am 28.09.1955 wieder aufgelebte „Wassersportverein Luv up Jemgum“ ist unter diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Jemgum.
  3. Als Stander führt der Verein einen dreieckigen blauen Wimpel mit gelben diagonalen Balken.
  4. Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember

§2 Zweck Aufgaben Grundsätze

  1. Zweck des Vereins sind die Förderung des Segelsports, die Ausbildung des seglerischen Nachwuchses, die Errichtung und der Betrieb eines Sportboothafens, die Ausbildung in Fragen des Gewässer- und Naturschutzes und die Förderung der Seemannschaft.
  2. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Ausbildung jugendlicher Mitglieder, Ausrichtung von Segelregatten und Errichtung von Sportanlagen zur Förderung wassersportlicher Leistungen.
  3. Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Wassersportverein „Luv up“ Jemgum e.V. mit Sitz in Jemgum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen, unterstützenden und Ehrenmitgliedern, sowie aus den Mitgliedern der Jugendgruppe.
  2. Ordentliche und unterstützende Mitglieder können alle unbescholtenen Personen werden, die sich zu den in dieser Satzung festgelegten Zielen des Vereins bekennen und das 18. Lebensjahr vollendet haben; Mitglieder der Jugendgruppen nach Vollendung des 6. Lebensjahres. Ausnahmen genehmigt der Vorstand.
  3. Eine Beitritts- und Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, der Austritt kann mit vierteljährlicher Frist und nur zum Ende eines Geschäftsjahres ausgesprochen werden.
  4. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Tod.
  6. Der Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand kann erfolgen:
    1. Wenn ein Mitglied mit den Zahlungen an den Verein im Rückstand bleibt und diese trotz Aufforderung nicht leistet.
    2. Wenn ein Mitglied gegen die Satzungen verstößt oder die Anordnungen des Vorstandes absichtlich nicht befolgt.
    3. Wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins in gröblicher Weise schädigt.
    4. Wenn ein Mitglied durch stetes Fernbleiben von den Veranstaltungen des Vereins seine Interessenlosigkeit an der Gemeinschaft bekundet.

§5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschrift­verfahren eingezogen. Mitglieder haben hierzu bei Eintritt in den Verein ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
  3. Die Beitragspflicht beginnt in dem Monat, in dem die Aufnahme erfolgt. Sie endet am Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Austritt erklärt wird.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb von 3 Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres statt. Sie wird schriftlich 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  2. Die Einladung wird auf der Vereins-Homepage (www.luv-up.de) veröffentlicht und erfolgt zusätzlich per E-Mail oder auf Wunsch in Briefform.
  3. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse / E-Mailadresse gerichtet ist.
  4. Ihrer Beschlußfassung unterliegen:
    1. Wahl des Vorstandes,
    2. Wahl der Kassenprüfer,
    3. Genehmigung des Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes,
    4. Satzungsänderungen,
    5. Festsetzung von Beiträgen und ggfs. Umlagen,
    6. Beschlussfassung über Anträge
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
  6. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen, unterstützenden und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  7. Alle Beschlüsse werden, soweit nicht in der Satzung anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Abstimmungen erfolgen öffentlich, sofern nicht von einem Mitglied geheime Abstimmung gewünscht wird. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu formulieren und vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen
  8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand beantragt.
  9. Zur Satzungsänderung ist 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenführer, dem Jugendwart, dem Sportwart, dem Stegwart und dem Hallenwart. Ihm obliegt die Leitung des Vereins.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt und bleiben bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Der 1. Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf mündlich oder schriftlich ein.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich oder außergerichtlich.

§8 Kassenprüfung

  1. Die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege wird mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch von zwei Kassenprüfern kontrolliert.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich jeweils für die Dauer von zwei Jahren einen der zwei Kassenprüfer neu. Eine direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.
  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§9 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Jemgum, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes zu verwenden hat.

§10 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 14.03.2014 beschlossen worden.

Jemgum, den 14. März 2014